Förderung

Jetzt Fenster wechseln, sparen und Klima schützen!

So einfach und unbürokratisch war es noch nie.

Dieser Blogbeitrag bringt Ihnen ganz einfach eine hohe Steuerersparnis ohne großen Aufwand. Das Klimaschutzprogrammes 2030 und das damit verbundene Steuersparmodell der Bundesregierung für energetische Maßnahmen machen es möglich.

Ab 1.1.2020 können Sie neben den Lohnkosten auch die Materialkosten einer energetischen Sanierungsmaßnahme steuerlich geltend machen. Insgesamt können Sie 20 % der Gesamtkosten von bis zu € 200.000 innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Also können Sie maximal € 40.000 zurück erhalten.

Wir helfen Ihnen dabei.
Voraussetzung ist für die Steuerersparnis ist, dass die Sanierungsarbeiten – also der Einbau neuer energiesparender Fenster – von einem Fachbetrieb ausgeführt werden müssen, damit sie steuerlich anerkannt werden.

Zwei Rechenbeispiele für Erstattungen

BEISPIEL 1
Wenn Sie neue Fenster zum Gesamtpreis (Lohn- und Materialkosten) von € 15.000 durch uns einbauen lassen, können 20% davon als Steuerrückerstattung/Steuerersparnis geltend gemacht werden, das heißt: € 3.000 Rückerstattung vom Staat.

Die Rückzahlung der Steuerersparnis wird auf 3 Jahre verteilt:

Im 1. Jahr 7%: € 1.050

Im 2. Jahr 7%: € 1.050

Im 3. Jahr 6%: € 900

BEISPIEL 2
Ist der Renovierungsaufwand für neue Fenster höher und beträgt beispielsweise € 25.000, können Sie als 20-prozentige Steuerrückerstattung/Steuerersparnis einen Betrag von € 5.000 geltend machen.

Die Rückzahlung der Steuerersparnis wird auf 3 Jahre verteilt:

Im 1. Jahr 7%: € 1.750

Im 2. Jahr 7%: € 1.750

Im 3. Jahr 6%: € 1.500

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Das müssen Sie berücksichtigen.

Wenn Sie keine Zuschüsse oder Fördermittel bei der KfW für Ihre neuen Fenster beantragen, können Sie die energetische Sanierung steuerlich geltend machen. Die steuerliche Förderung wird als Teil der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und kann direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen werden. Ohne vorherige Antragstellung!

  • Die Rechnung muss auf den Steuerpflichtigen ausgestellt sein
  • Nach Abschluss der Maßnahmen muss lediglich eine Erklärung des ausführenden Unternehmens vorliegen, dass die energetischen Mindestanforderungen eingehalten wurden
  • Die Sanierungsmaßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden
  • Es müssen bei Fenster und Haustüren bestimmte Wärmedämmwerte eingehalten werden

Sehr einfache Voraussetzungen für Sie.

Ihr Gebäude oder Ihre Eigentumswohnung muss älter als 10 Jahre sein. Die Immobilie muss ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung sein, die durch Sie selbst bewohnt wird. Anders als bei Förderungen der KfW müssen Sie die Maßnahme vor Beginn nicht anmelden.

Was müssen Sie dem Finanzamt vorlegen?

  • Lediglich eine ordentliche Rechnung des Fachunternehmens
  • Einen Überweisungsbeleg über den Rechnungsbetrag (keine Barzahlung)
  • Eine Erklärung des Fachbetriebes, dass die energetischen Mindestanforderungen eingehalten wurde
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Sie möchten die Steuerersparnis für sich nutzen und durch neue, wärmegedämmte Fenster das Klima schützen? Dann sind wir Ihre Premium Fenster Fachbetriebe.